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Vereinssatzung Juvemus e.V.


§1 Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Juvemus" Vereinigung zur Förderung von Kindern und Erwachsenen mit Teilleistungsschwächen (ehemals MCD) e.V. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Erwachsenen mit Teilleistungsschwächen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Vermittlung von Kenntnissen über Teilleistungsschwächen (ehemals Minimale Cerebrale Dysfunktion - MCD) und Aufmerksamkeitsstörungen; Information der Betroffenen, deren Bezugspersonen und der Öffentlichkeit
b) Weiterbildung und Erfahrungsaustausch zu neuen Erkenntnissen in Wissenschaft und Forschung, über Erziehungsfragen und bei häuslichen Problemen sowie zur Früherkennung und Frühförderung
c) Einsatz für Fördermaßnahmen sowie für schulbegleitende Hilfen
d) Information und Weiterbildung von Eltern, Erziehern und Lehrern
e) Beratung zur Begleitung von (jungen) Erwachsenen in die Selbständigkeit und zur Berufsfindung
f) Förderung von Coaching-Maßnahmen und begleitender Beratung von Erwachsenen

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat seinen Sitz in 56220 Urmitz.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person und jede juristische Person können Mitglied des Vereins werden.
2. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder. Familienmitgliedschaften sind möglich.

§4 Ordentliche Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Gleichgültig, in welchem Monat ein Mitglied in den Verein ein- oder austritt, es ist immer der volle Jahresbeitrag des entsprechenden Jahres zu zahlen.
3. Nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
4. Nicht voll geschäftsfähige Mitglieder müssen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Sie können nicht Mitglied des Vorstandes werden.

§5 Fördermitglieder

1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt, Ausschluss oder Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Verein.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Vereins oder dem Beauftragten zur Mitgliederverwaltung zu erklären und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Beitragsanteile werden nicht erstattet.
3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag sechs Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
4. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann bei dessen grob vereinswidrigem Verhalten erfolgen. Er erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand/Geschäftsführung

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der KassiererIN
d) dem/der SchriftführerIN
2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Beisitzer sowie Vertreter für besondere Aufgaben bestellen (erweiterter Vorstand).
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4. Der Vorstand bleibt im Amt bis von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl oder Wiederwahl erfolgt ist. Neu- oder Wiederwahl finden alle zwei Jahre auf einer Jahresversammlung statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
5. Rechtsgeschäfte über einen Wert von mehr als 500,-€ dürfen nur dann abgeschlossen werden, wenn sie der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einen Sprecher zu bestellen oder weitere Personen mit Aufgaben zu betrauen (erweiterter Vorstand).
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des gesamten Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Den ehrenamtlich aktiven Vereinsmitgliedern darf für ihren Aufwand eine Vergütung gezahlt werden. Diese darf nicht unangemessen hoch sein und darf den allgemeinen Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht überschreiten. Die Höhe der Vergütung wird durch den Vorstand festgelegt. Eine Vergütung für den geschäftsführenden Vorstand muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
9. Der Vorstand kann die Bestellung besonderer Vertreter gem. § 30 BGB, z.B. eines Geschäftsführers beschließen.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahresversammlung des Vereins. Sie soll im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und muss dies, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es mit der Angabe eines Grundes wünscht.
3. Die Mitglieder können persönlich an den Versammlungen teilnehmen. Eine Vertretung durch Beauftragte ist nicht zulässig.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder im Sinne der §§ 4 und 5 dieser Satzung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand eingeladen.
2. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.
3. Die Tagesordnung ist vom Vorstand aufzustellen. Wenn die Mitgliederversammlung es genehmigt, können noch nachträgliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse nimmt der Schriftführer ein Protokoll auf, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zum Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Berichts über das vergangene Geschäftsjahr und Aufstellung des Arbeitsplanes für das laufende Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
2. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Bei der Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wenn weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in deren Einladung der Hinweis enthalten sein muss, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§12 Verwendung von Vereinsmitteln

1. Vereinsmittel, so auch Überschüsse aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ausnahmen sind in §8 P(8) geregelt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen der BVAD, Bundesvereinigung Aufmerksamkeitsstörungen Deutschland e.V. oder ersatzweise einem artverwandten gemeinnützigen Verein zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§13 Vereinsvermögen

1. Über das Vereinsvermögen wird spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Übersicht über Vermögen und Schulden auf den jeweils vorangegangenen 31. Dezember und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung erstellt. Sie ist vom Vorstand als zutreffend zu beschließen und alsdann der Jahresmitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen.
2. Die Einnahmen des Vereins können stammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Zuschüssen von Behörden und Vereinen
c) Geschenken, Vermächtnissen oder sonstigen Zahlungen.

§14 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern/innen die folgenden Daten:

Name, Anschrift, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, ausgeübte Ämter) sowie Bankdaten für den Bankeinzug (SEPA_Lastschrift-Verfahren). Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist.

Näheres regelt die Datenschutzverordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird.

§15 Möglichkeiten der virtuellen Versammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sogenannte virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.

Daten der Änderungen

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Kaltenengers am 16.12.2014
Eingetragen ins Vereinsregister 2581 beim Amtsgericht Koblenz am 02.03.2015.

Änderungen beschlossen durch die virtuelle Mitgliederversammlung per Freifunk Rhein-Sieg am 20. März 2021